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Ad-hoc-Publizität

Nach §15 WphG sind Emittenten eines Wertpapiers verpflichtet, Tatsachen unverzüglich zu veröffentlichen, die geeignet sind, den Kurs erheblich zu beeinflussen.  Vor Veröffentlichung sind die Börsen, an denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, und das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel zu unterrichten. Ad-hoc Meldungen sollen eine gleichmäßige Informationsversorgung aller Marktteilnehmer gewährleisten.

Die Veröffentlichungspflicht für Wertpapieremittenten ist im Wertpapierhandelsgesetz (§ 15 WpHG) geregelt. Veröffentlichung über die Deutsche Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität mbH (DGAP).

 

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